Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PLAN-B NET ZERO PHOTOVOLTAIC SYSTEMS GmbH

 

1. Allgemeines, Begriffserläuterungen, Geltungsbereich, Datenschutz

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche Beziehungen zwischen der PLAN-B NET ZERO PHOTOVOLTAIC SYSTEMS GmbH  (im Folgenden „PLAN-B“) mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Kunden“).

1.2. Wenn in diesen AGB von „DC-Installation“ die Rede ist, bezieht sich dies auf die gesamte Dachmontage, während „AC-Installation“ die Elektroinstallation umfasst.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Zubehör und anderen beweglichen Gütern (nachfolgend „Produkte“).

1.4. Diese AGB gelten in ihrer aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über die Lieferung von Produkten an denselben Kunden, ohne dass PLAN-B in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen muss. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht schriftlich gegen die Änderung einspricht. Der Kunde wird über diese Konsequenz bei Mitteilung der Änderungen informiert und hat bis zu sechs Wochen nach Bekanntgabe Zeit, schriftlich dagegen zu widersprechen.

1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn PLAN-B von ihnen Kenntnis hat und ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Diese Regelung gilt auch, wenn PLAN-B die Lieferung und Installation oder andere Leistungen trotz Kenntnis von abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden bedingungslos durchführt.

1.6. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die im Einzelfall getroffen werden, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von PLAN-B maßgebend.

1.7. Rechtlich relevante Erklärungen und Benachrichtigungen, die der Kunde nach Vertragsschluss PLAN-B gegenüber abgeben muss (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen), müssen in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, um wirksam zu sein.

1.8. Hinweise auf die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen haben lediglich erläuternde Bedeutung. Auch ohne eine solche Erläuterung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, sofern sie in diesen AGB nicht direkt geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.9. Bei sämtlichen Datenverarbeitungsvorgängen (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt PLAN-B gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden elektronisch von PLAN-B gespeichert. PLAN-B ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an Dritte weiterzugeben, die an der Abwicklung des Vertrags beteiligt sind. Weitere Informationen zur Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Abwicklung von Bestellungen finden sich in der Datenschutzerklärung von PLAN-B. Falls personenbezogene Daten an die genannten Parteien in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

2. Angebot, Vertragsschluss, Preise, Dokumentation

2.1. Die Angebote von PLAN-B sind für einen Zeitraum von drei (3) Wochen nach Erhalt durch den Kunden (nachfolgend „Frist“) verbindlich (nachfolgend „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich oder in Textform gegenüber PLAN-B die Annahme des Angebots erklärt (nachfolgend „Vertragsschluss“), ist PLAN-B nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe oder der Versand der Annahmeerklärung.

2.2. PLAN-B ist berechtigt, vom Kunden vor der Lieferung des Produkts Kapitalnachweise oder Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises zu verlangen.

2.3. Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ist ausschließlich das Angebot von PLAN-B, einschließlich dieser AGB, maßgeblich. Mündliche Zusagen oder andere Absprachen vor Angebotsannahme sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.

2.4. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den Angeboten beigefügten Unterlagen sind unverbindlich und dienen lediglich der Information, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen von PLAN-B dar. Proben und Muster dienen ebenfalls nur der Veranschaulichung und können in Qualität, Größe und Farbe variieren. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Änderungen in Konstruktion, Materialauswahl, Spezifikation und Bauweise behält sich PLAN-B auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen nicht im Widerspruch zum verbindlichen Angebot oder den Kundenanforderungen stehen und keine Qualitätseinbußen oder sonstigen unzumutbaren Änderungen am Vertragsgegenstand und seinem äußeren Erscheinungsbild für den Kunden bedeuten.

2.6. Alle Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, Werkzeuge und andere Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) bleiben uneingeschränkt im Eigentum von PLAN-B, einschließlich aller Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte. Dem Kunden ist nur eine Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung, einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder andere gewerbliche Nutzung, ist dem Kunden untersagt.

2.7. Falls der Kunde Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung stellt, haftet er gegenüber PLAN-B für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen und stellt sicher, dass durch ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Designrechte, Urheberrechte oder andere Rechte, verletzt werden. Der Kunde stellt PLAN-B von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten gegen PLAN-B geltend gemacht werden.

3. Umfang der Leistungen

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von PLAN-B sowie eventuellen Nebenleistungen, die vereinbart wurden.

3.2. PLAN-B ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der für den Vertrag erforderlichen Leistungen zu beauftragen.

3.3 Die PLAN-B ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen.

3.4. Der für die Inbetriebnahme der PV-Anlage erforderliche Zählertauschtermin ist keine Leistung von PLAN-B, sondern obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Termine werden vom Netzbetreiber festgelegt, und PLAN-B hat keinen Einfluss darauf. Zwischen der elektrotechnischen Montage und dem Zählertauschtermin können bis zu acht Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Sofern im Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist der gesamte Kaufpreis unmittelbar nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jegliche Abzüge zu zahlen (nachfolgend „Fälligkeit“). Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei PLAN-B. Wenn die Zahlungsfrist abläuft, gerät der Kunde automatisch in Verzug, auch wenn er den verzögerten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.

4.3. Sollte der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich um einen Verbraucher handelt, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug geraten, ist PLAN-B berechtigt, für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von 35,00 Euro zu erheben, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Ist eine Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist PLAN-B außerdem berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung des ausstehenden Teilbetrags auszusetzen.

4.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist PLAN-B unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere nach § 320 BGB zur Leistungsunterbrechung, berechtigt, eine bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gegenüber PLAN-B aufrechnen.

4.6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von PLAN-B anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.7. Liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden beeinträchtigen und somit den Zahlungsanspruch von PLAN-B gefährden, kann PLAN-B die noch ausstehenden Leistungen oder Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Wenn der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist PLAN-B zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Bei Einreichung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht darüber hinaus ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Kunde ist auf eigene Kosten dafür verantwortlich, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produkts gemäß den Vereinbarungen gestartet und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

5.2. Es obliegt dem Kunden, sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten erfüllt sind. Insbesondere bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage muss die statische Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes selbst geprüft werden, wie in Abschnitt 2.7 beschrieben.

5.3. Der Kunde gewährt PLAN-B und den beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Jegliche Verzögerung der Montage aufgrund von eingeschränktem Zugang geht zulasten des Kunden.

5.4. Die Lieferung der Komponenten erfolgt bis zur Bordsteinkante.

5.5. Falls der Kunde eine Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt wünscht, bedarf dies einer separaten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Zusatzkosten festgelegt werden. PLAN-B wird dem Kunden die damit verbundenen Mehrkosten im Voraus mitteilen.

5.6. Der Kunde muss einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum für die gelieferten Produkte zur Verfügung stellen, bis sie montiert werden können. Die Produkte werden auf Paletten (Abmessungen: ca. 80 cm x 120 cm) geliefert, während die Profile für die Rahmenkonstruktion eine Länge von ca. 6 m haben. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes wird vor der Lieferung zwischen PLAN-B und dem Kunden abgestimmt und richtet sich nach der Menge der gelieferten Produkte.

5.7. Sowohl nach der DC-Montage als auch nach der AC-Montage erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle; eines ist für PLAN-B und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen.

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

6.1. Vereinbarte Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten wurden.

6.2. Falls der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich die Fristen entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung von PLAN-B zu verantworten ist. Ereignisse höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, behördliche Anordnungen usw., die die vereinbarten Leistungen von PLAN-B wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien PLAN-B von der Einhaltung von Terminen und Fristen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei von PLAN-B beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern auftreten.

6.3. Alle Liefer- und Montageverpflichtungen von PLAN-B stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.

6.4. Wenn ein unverbindlicher Liefertermin oder eine Lieferfrist um 12 Wochen überschritten wurde, kann der Kunde PLAN-B schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Wenn PLAN-B einen ausdrücklich vereinbarten Liefertermin oder eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder aus anderen Gründen in Verzug gerät, kann der Kunde PLAN-B eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

6.5. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des Annahmeverzugs oder einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden kann PLAN-B die Produkte angemessen auf Kosten des Kunden einlagern oder nach fruchtloser Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die PLAN-B behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte Produkte, die der Kunde bezeichnet hat, geleistet worden sind.

7.2. Die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen (nachfolgend „Vorbehaltsprodukte“ genannt), dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, PLAN-B unverzüglich schriftlich über jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte durch Dritte sowie über etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Produkte zu informieren.

7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht gemäß den vorstehenden Punkten 7.2. und 7.3., ist PLAN-B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Wenn PLAN-B nach dem Rücktritt vom Vertrag seinen Anspruch auf Rückgabe geltend macht, gestattet der Kunde unwiderruflich, dass PLAN-B die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte an sich nimmt und den Ort betritt, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch PLAN-B gilt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – als Rücktritt vom Vertrag. PLAN-B ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zur Verwertung berechtigt; der Erlös aus der Verwertung wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

7.5. Falls der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek erwirbt, tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) zur Sicherung der Kaufpreiszahlung an PLAN-B ab.

7.6. PLAN-B verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt in der Entscheidungsbefugnis von PLAN-B.

8. Gefahrübergang

Der Gefahrübergang für die von PLAN-B zu liefernden Produkte, die in der Regel PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung umfassen, erfolgt mit dem Abschluss der Montage der PV-Anlage, einschließlich der Inbetriebnahme gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das bedeutet, dass die Gefahr auf den Kunden übergeht, sobald die PV-Module dauerhaft montiert und alle erforderlichen Komponenten zur Erzeugung von Wechselstrom installiert sind. Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In diesem Fall ist der Gefahrübergang nicht davon abhängig, ob die PV-Anlage ab dem Wechselrichter an das öffentliche Netz angeschlossen ist oder ob sämtliche weiteren Komponenten wie Überwachungs- oder Monitoringsysteme installiert und funktionsfähig sind.

9. Gewährleistung

9.1. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind PLAN-B unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind PLAN-B unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PLAN-B für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, so ist PLAN-B zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PLAN-B aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und PLAN-B vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

9.3. Soweit nicht zwischen dem Kunden und PLAN-B unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das PLAN-B dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

9.4. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und PLAN-B über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

9.5. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. PLAN-B ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.6. Der Kunde hat PLAN-B die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PLAN-B die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

9.7. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann PLAN-B die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9.8. Die von PLAN-B geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat PLAN-B die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).

9.9. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.10. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die PLAN-B keine Gewähr. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von PLAN-B eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

10. Vertragsrücktritt

10.1 Sollte die Selbstbelieferung ausbleiben, nicht korrekt, unvollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen, behält sich PLAN-B das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso ist PLAN-B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wurde, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben wurde, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

10.2 Falls es nach Vertragsschluss festgestellt wird, dass örtliche Gegebenheiten die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich wären, behält sich PLAN-B ebenfalls das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).

11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von PLAN-B oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit PLAN-B nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PLAN-B für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

11.4. Die in den Ziffern 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

11.6. Wird während der DC-Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.

11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde stimmt zu, dass PLAN-B das installierte Produkt als Referenz benennen, öffentlich bekannt geben und für Werbezwecke mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Dabei verpflichtet sich PLAN-B, bei der Nennung des installierten Produkts als Referenzanlage keine personenbezogenen Daten oder detaillierte Standortinformationen preiszugeben oder zu veröffentlichen, die es ermöglichen würden, den Kunden oder den Standort des Produkts zu identifizieren.

13. Produktspezifische Bedingungen

13.1. Zur Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers könnte ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich sein. Es besteht möglicherweise eine Verpflichtung des Kunden, einen solchen Vertrag abzuschließen.

13.2. Der Kunde bestätigt, dass gegebenenfalls eine öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde für die Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Gebäudedach erfolgt ist. PLAN-B behält sich das Recht vor, vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

14. Verjährung

14.1. Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien unterliegen den gesetzlichen Verjährungsvorschriften, sofern in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wenn ein Mangel innerhalb dieser Frist auftritt, beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten seit dem Zeitpunkt, an dem der Mangel erstmals aufgetreten ist. Falls der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Garantieerfüllung die beanstandete Produktkomponente an PLAN-B oder einen von PLAN-B benannten Dritten übergibt, tritt die Verjährung von Mängelansprüchen nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der Installation der nachgebesserten oder ersetzten Komponente beim Kunden ein. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

14.3. Falls der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

14.4. Gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von PLAN-B (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14.5. Wenn PLAN-B dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

15. Widerrufsrecht

Wenn ein Verbraucher einen Vertrag mit PLAN-B abschließt und für die Vertragsverhandlungen sowie den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (z. B. Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über Telefon oder Fax), hat der Kunde in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das PLAN-B ihn gesondert informiert.

16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen

16.1. PLAN-B nimmt im Allgemeinen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil und ist dazu nicht verpflichtet.

16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), selbst bei grenzüberschreitendem Handel. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, gelten zusätzlich die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einen höheren Schutz für den Kunden bieten.

16.3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PLAN-B in Mühlheim am Main (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg), falls der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. PLAN-B behält sich jedoch das Recht vor, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

16.5. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Stand: 26.03.2024